(Kiel) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.10.2009 ein Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zu Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen bestätigt. Danach ist es unwirksam, wenn die Gebrauchtwagengarantie eines Autoverkäufers die Bedingung enthält, dass das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers gewartet werden muss.
Der BGH, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Oktober 2009 – Az.: VIII ZR 354/08, hat sich dieser Argumentation angeschlossen.
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hatte über die Klausel in einer Gebrauchtwagengarantie zu entscheiden, wonach das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers gewartet werden musste oder ausschließlich nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers in einer anderen Werkstatt. Das Landgericht sah eine solche Klausel als unwirksam an, weil sie den Gebrauchtwagenkäufer unangemessen benachteilige. Der Käufer könne die Garantie auch dann in Anspruch nehmen, wenn das Fahrzeug nicht in der Werkstatt des Verkäufers gewartet worden sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Argumentation. Es sei dem Käufer/Garantienehmer in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil für eine vorherige Genehmigung des Verkäufers für die Inspektion in einer anderen Werkstatt kein berechtigtes Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich sei.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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