(Kiel) Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt beschlossen, dass bei „Hartz IV Empfängen“ die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar sind.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den Beschluss des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 26. Juni 2009, L 5 AS 143/09 B ER.


Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne – ohne Abzug der Kosten für den BMW – zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe.


Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, habe zwar Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er müsse aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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