(Kiel) Autohändler die auf Wunsch anlässlich eines Pkw-Kaufs händlereigene Garantien vergeben,  müssen diese der Umsatzsteuer unterwerfen.

Dies, so der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Finanzgericht Münster am 08.06.2009 in einem Urteil, Az. 5 K 3002/05 U.

Das Finanzgericht ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloße unselbstständige Nebenleistung zum umsatzsteuerpflichtigen Gebrauchtwagenkauf darstellt und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert.

Somit greift nicht die Befreiungsvorschrift den §4 Nr. 8g des UStG, sondern die Nebenleistung trage das Schicksal der Hauptleistung und sei daher in diesem Falle umsatzsteuerpflichtig, betont Zingelmann.

Das FG Münster ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu. Sie wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 23/09 geführt.

Zingelmann empfahl, den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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