(Kiel) Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass bei der Führung eines Fahrtenbuchs ein Methodenwechsel unterjährig unzulässig ist.

 

Darauf verweist der Heidenheimer Steuerberater Klaus W. Schleweit, Mitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2012 (AZ 4 K 3589/09 E).

 

Ein Arbeitnehmer erhielt einen Dienstwagen (Audi) zur Privatnutzung. Von Januar bis April wandte er die 1 %-Methode an. Von Mai bis Oktober führte er ein Fahrtenbuch. Ab November erhielt er einen anderen Dienstwagen (Mercedes) und gab den Audi zurück. Für den Mercedes führte er ebenfalls ein Fahrtenbuch. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch für den Audi nicht an, weil er nicht von Januar bis Oktober ein Fahrtenbuch geführt hatte.

 

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, so Schleweit.

 

Nach der Rechtsprechung dürfe man die Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung wechseln, wenn das Fahrzeug gewechselt wird oder wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist. Bei demselben Fahrzeug dürfe man nicht während eines Kalenderjahres zwischen beiden Methoden wechseln. Ein Fahrtenbuch müsse dann für das gesamte Kalenderjahr geführt werden. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2012 (AZ 4 K 3589/09 E) wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (AZ VI R 35/12). Strittige Fälle sollten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen gehalten werden.

Schleweit empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen oder rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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