(Kiel) Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden.
Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem am 25.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09.OVG.
Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich“. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun, so Klarmann.
Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich“ bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – http://www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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