(Kiel) Üben Sie Ihre gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in Ihrem Arbeitszimmer aus, sind die Kosten abzugsfähig.
Dies gilt nunmehr auch vom Grundsatz her für Gebäude bei denen der Ehepartner Miteigentümer ist, wenn einer der Ehegatten es allein nutzt. Nutzen beide Ehegatten gemeinsam das Arbeitszimmer, so können sie die anfallenden Kosten jeweils nur zur Hälfte als Aufwendungen geltend machen.
Dies, so der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil, Az. 10 K 82/09.
Zingelmann empfahl jedoch, im Hinblick auf die vielen steuerlichen Fußangeln bei der Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Frank Zingelmann
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, Fachberater für Rating (DStV e. V.)
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