(Kiel) Das Landgericht Itzehoe hat am 06.08.2009 die Klage eines Anlegers gegen eine Bank auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Itzehoe (LG) vom 06.08.2009, Az.: 7 O 39/09.


In dem Fall erwarb der Kläger m November 2006 nach einem Gespräch mit dem Kundenbetreuer der beklagten Bank Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen, die von der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. als Emittentin herausgegeben worden sind. Und zwar erwarb er 10 Lehman Brothers Bonus Barriere Quanto Zertifikate auf Nikkei 225 zum Preis von insgesamt 10.265,00 EUR. Nach der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers droht dem Kläger nun der Totalverlust der Anlage. Daher begehrt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Beratungspflichten.  Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht über das hohe Risiko dieser Anlage aufgeklärt; er habe in sichere Kapitalanlageformen investieren wollen.


Die Beklagte hingegen trägt vor, der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, weil er bereits im Jahre 2003 angegeben habe, seine Risikobereitschaft sei sehr hoch und er verfüge über einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren. Darüber hinaus habe der Kläger im Jahre 2005 an riskanten Geschäften wie dem „Daytrading“ teilgenommen.


Das LG Itzehoe hat die Klage nun am 06.08.2009 abgewiesen, betont Kroll.


Die beklagte Bank hat nach Auffassung des Gerichts keine Beratungspflichten verletzt und sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Entscheidend für den Umfang der Beratungspflichten der Bank sei der sogen. „Anlegerhorizont“, also die Frage, ob es sich hier um einen konservativen Anleger ohne Erfahrung mit Wertpapieranlagen handele oder um einen risikobereiten Anleger mit Erfahrungen im Wertpapiergeschäft und einer entsprechenden Anlagestrategie. Die mündliche  Verhandlung ergab hier, dass der Kläger bereits die Erfahrung gemacht hatte, dass gehandelte kursabhängige Papiere Kursgewinnen und -verlusten zugänglich waren. Ein solcher risikobereiter Anleger sei bei der Anlageberatung nicht in gleichem Umfang aufzuklären wie ein Neukunde oder wie ein Kunde, der erstmalig ihm unbekannte risikoträchtige Anlagen empfohlen erhält, so das Gericht.


Eine Pflichtverletzung der Bank folge auch nicht daraus, dass diese den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklärt habe. Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im November 2006 sei das Insolvenzrisiko der immerhin viertgrößten Investmentbank der Welt für die Bank nicht erkennbar gewesen und daher rein theoretischer Natur.


Entgegen den vom Landgericht  Hamburg kürzlich entschiedenen Fällen, in denen die Anleger gegen die Bank obsiegten, konnten im hier vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze der als „Kick-Back“-Urteile bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshof (BGH) zur Anwendung kommen. Dieser hat festgestellt, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Beratung durch sie oder einen Dritten darauf hinweisen muss, wenn der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält, ohne dass der Kunde dies aus dem Vertrag selbst erkennen kann, z.B. weil die Innenprovision in dem Kaufpreis versteckt sei.


Hier konnte die Bank jedoch darlegen und unter Beweis stellen, dass irgendwelche Leistungen außerhalb der banküblichen Vertriebsprovision in Höhe von 3,5% an sie oder den Vermittler nicht geflossen sind, so dass im vorliegenden Fall nicht von den Grundsätzen der  „Kick-Back-Provision“ ausgegangen werden kann. Damit unterscheide sich der Fall von den Hamburger Fällen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Kroll mahnte, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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