(Kiel) Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 31.07.2009 eine unabhängige Kölner Theaterinszenierung mit Klaus-Kinski-Zitaten untersagt.
Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 05.08.2009 veröffentlichte Urteil des OLG Köln vom 31.07.2009, Az.: 6 U 52/09.
Die beklagten Künstler, ein Regisseur und ein Schauspieler aus Köln, haben es danach zu unterlassen, das Stück „Kinski – Wie ein Tier in einem Zoo“ aufzuführen und/oder aufführen zu lassen, solange darin bestimmte Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet werden. Außerdem haben sie den Erben Klaus Kinskis darüber Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen mit dem Stück erzielt worden sind und müssen die aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen. Das anderslautende Urteil des Landgerichts Köln, das die Klage noch abgewiesen hatte, wurde entsprechend abgeändert, betont Scheel-Pötzl.
Das Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern „Jesus Christus Erlöser“ und „Ich brauche Liebe“, der Sammlung von ihm verfasster Gedichte „Fieber“ sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift „Stern“ und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat. Die Ex-Frau des 1991 gestorbenen Kinski, Minhoi Laonic, und der gemeinsame Sohn Nikolai Kinski des Schauspielers hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen gehaltenen Urheberrechte Kinskis. Die beklagten Künstler hatten die Vorwürfe zurückgewiesen und argumentiert, die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien Bearbeitung legitim.
Anders als das Landgericht, das die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, gehen die Richter des Oberlandesgerichts von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus, das seiner Ex-Frau und seinem Sohn als Erben zustehe, so Scheel-Pötzl.
Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung haben die Künstler durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes eine Verwertung des Werkes vorgenommen, zu der sie nicht berechtigt gewesen seien. Als bloßes Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei die Verwertung nicht erlaubt, da die von Klaus Kinski stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien.
Das Theaterstück stelle sich auch nicht als zulässige freie Bearbeitung des Werkes von Klaus Kinski in dem Sinne dar, dass angesichts der besonderen Eigenart und Selbständigkeit des neuen Werkes die Individualität des geschützten älteren Werkes verblasste. Angesichts der nur geringen Änderungen der benutzten Kinski-Passagen könne von einer freien Bearbeitung durch die Kölner Künstler keine Rede sein. Der notwendige Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erreicht, das Original bleibe ohne weiteres erkennbar. Ein neuer Sinn werde dem Werk Kinskis auch nicht dadurch beigelegt, dass die Zitate in eine andere Reihenfolge und einen anderen Zusammenhang gebracht würden. Es sei auch kein innerer Abstand zum Altwerk hergestellt worden, etwa durch das Mittel der Parodie oder durch die Schaffung einer neuen Werkform. Beim Vergleich der Aussagen Kinskis und dem Theaterstück ergäben sich keine derart ausgeprägten Unterschiede, dass von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen werden könnte. Entgegen der Behauptung der Künstler ließe das Stück auch nicht erkennen, dass die Person Klaus Kinskis lediglich exemplarisch herangezogen werde. Vielmehr vermittele es eher den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose der Person Klaus Kinskis darstelle. Wegen der Verletzung des Urheberrechts haften die Künstler auf Schadenersatz, dessen Höhe aber noch nicht feststeht.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; die beklagten Künstler können allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
c/o PÖTZL & KIRBERG Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht
Friedensallee 25
22765 Hamburg
Tel.: 040 – 399 247-30
Fax: 040 – 399 247-28
info@puk-medienrecht.de
www.puk-medienrecht.de