(Kiel) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf die Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen und die Einziehungsgründe genau geregelt sind

Darauf verweist wegen häufiger auftretender Fragen hierzu der Potsdamer Steuerfachwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Eine solche Regelung ist in nahezu jedem Gesellschaftsvertrag enthalten. Hier ist darauf zu achten, unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung zulässig ist. Ist zum Beispiel die Kündigung durch einen Gesellschafter nicht ausdrücklich als Einziehungsgrund geregelt, sei es durchaus fraglich, ob die Kündigung als wichtiger Grund zu werten ist, der regelmäßig als Einziehungsgrund vereinbart wird. Unabhängig vom Einziehungsgrund ist eine Einziehung nur dann zulässig, so betont Klose, wenn der Geschäftsanteil auch voll eingezahlt ist. Ist dies nicht der Fall, können aber die anderen Gesellschafter den Restbetrag des Geschäftsanteils einzahlen, um so die Voraussetzungen einer Einziehung zu schaffen.


Die Gesellschaft muss den Abfindungsbetrag ferner aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Eigenkapital zahlen können. Bei nicht ausreichendem Eigenkapital können hier die anderen Gesellschafter der GmbH unentgeltlich Vermögenswerte zuwenden. Allerdings muss das über das Stammkapital hinaus vorhandene Eigenkapital nicht schon bei der Beschlussfassung über die Einziehung, sondern erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsbetrages vorhanden sein. Da in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig eine ratenweise Zahlung des Abfindungsbetrages über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vereinbart wird, ist die Situation etwas entspannter. Ist allerdings bei der Beschlussfassung über die Einziehung bereits absehbar, dass bei Fälligkeit des Abfindungsbetrages das notwendige Eigenkapital nicht vorliegen wird, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Die Einziehung wird erst wirksam, wenn der Abfindungsbetrag vollständig gezahlt wurde. Dies kann bei Ratenzahlung erst deutlich später der Fall sein.


Ob der betroffene Gesellschafter bis dahin seine Gesellschafterrechte noch ausüben kann – d.h. er auch zu Gesellschafterversammlungen geladen werden muss und Beschlüsse anfechten kann – oder seine Gesellschafterrechte ruhen, ist sehr umstritten. Nach einem Beschluss des BGH vom 08.12.2008 – II ZR 263/07 – ist es jedoch zulässig, in der Satzung zu regeln, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung, d. h. mit Zugang des Einziehungsbeschlusses und damit schon vor Zahlung seiner Abfindung verliert.
 
Einer Einziehung geht oftmals eine angespannte Situation zwischen den Gesellschaftern voraus. Hier sollte möglichst schnell eine gesellschaftsrechtliche Trennung erfolgen, rät  Klose aus langjähriger Erfahrung. In den meisten Gesellschaftsverträgen ist zwar geregelt, dass statt der Einziehung die Übertragung auf einen Dritten beschlossen werden kann. Weigert sich allerdings im Streitfall der betroffene Gesellschafter, einem solchen Beschluss nachzukommen, muss die Gesellschaft klagen. Bei einer Einziehung muss hingegen der betroffene Gesellschafter klagen. Es empfiehlt sich daher, bestehende Gesellschaftsverträge an diese neue Rechtsprechung anzupassen.
Klose empfahl dringend, in all diesen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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