(Kiel) Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 € verurteilt.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm der Senat eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 28.08.2013.
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.
Für den Senat stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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