(Kiel) Über drei Instanzen ging die Auseinandersetzung eines Handelsvertreters mit einem Finanzdienstleister wegen der Rückzahlung angeblich überzahlter Provisionsvorschüsse und wegen eines Darlehens. Gestritten wurde vor allem über die gerichtliche Zuständigkeit!


Bereits zu Beginn eines Rechtsstreites werden wichtige Weichen gestellt. Darauf weist der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel hin. Der Handelsvertreter, dessen Vertretungsvertrag gekündigt wurde, mag sich überlegen, ob er gegen die Kündigung lieber vor den als etwas arbeitnehmerfreundlich eingestuften Arbeitsgerichten vorgeht und versucht, eine Abfindung zu erstreiten, oder ob er vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts einen Ausgleichsanspruch geltend macht. Vor die ähnliche Frage war nun ein Vermögensberater gestellt, der nach Ende seiner Tätigkeit für einen Finanzdienstleister an diesen Zahlungen erbringen sollte. Er wehrte sich mit allen Mitteln – letztlich aber vergeblich – gegen die Rückzahlungsansprüche und – vor allem – gegen den von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, VII ZB 45/12).


Dabei stütze er seine Argumentation, so Rilling, darauf, dass er wegen seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sei. Tatsächlich war es ihm auch verboten gewesen, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, und eine anderweitige Tätigkeit hätte er frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen dürfen.


Erfolg hatte er damit aber nicht. Das oberste Bundesgericht verwies ihn, wie schon die Vorinstanz, darauf, dass für Handelsvertreter spezielle Vorschriften gelten. Die arbeitnehmerähnliche Stellung genüge nicht. Denn der Beklagte sei weder eine Handelsvertreter gewesen, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer habe tTätig werden dürfen, noch sei es ihm nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht möglich gewesen für weitere Unternehmen tätig zu werden. Die Tatsache, dass er 21 Tage an der Aufnahme einer anderen Tätigkeit gehindert gewesen sei, mache ihn noch nicht zu einem Einfirmenvertreter.


Dies, so Rilling, der sich schwerpunktmäßig mit der vertriebsrechtlichen Beratung von Unternehmen befasst, zeigt erneut, wie wichtig es ist, schon zu Beginn einer möglichen Auseinandersetzung, die Weichen richtig zu stellen und sich entsprechend beraten zu lassen.


Ergänzend weist der Stuttgarter Anwalt darauf hin, dass der Handelsvertreter im vorliegenden Fall auch nicht als Einfirmenvertreter kraft Weisung einzustufen war. Die zeitliche und organisatorische Einbindung in das Unternehmen der Klägerin ließen ihm noch die Möglichkeit, für andere Unternehmen tätig zu werden.


Rilling riet, bei ähnlich gelagerten Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater-vereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –


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Alexander Rilling
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