(Kiel) Nahezu alle Versicherungsbedingungen zu privaten Krankentagegeld- versicherungen enthalten eine Vorschrift, wonach das Versicherungsverhältnis (die Krankentagegeldversicherung) zum Ende des Monats endet, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, gemeint ist das Arbeitsverhältnis, endet.
In diesen Versicherungsbedingungen ist des Weiteren geregelt, dass jedoch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall eine Arbeitsunfähigkeit besteht, das Versicherungsverhältnis spätestens 3 Monate nach Wegfall der Voraussetzungen, also nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, endet (vgl. z.B. § 15 a MB/KT).
Entsprechend dieser Vertragsklausel, so der Kölner Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, handeln die privaten Krankenversicherer: Bringen sie in Erfahrung, dass der erkrankte (oder auch nicht erkrankte) Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis verloren hat, teilen sie ihren Versicherungsnehmern mit, dass aufgrund dieser Arbeitslosigkeit die Versicherungsfähigkeit und damit auch die Krankentagegeldversicherung entfällt. Ist der Versicherungsnehmer zu dem genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, zahlen die Krankenversicherer entsprechend ihren Bedingungen meistens noch bis zum Ende des 3. Monats nach Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Diese jahrzehntelang geübte und von der Rechtsprechung getragene Handhabung müsste spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2008 (IV ZR 219/06) Vergangenheit sein, wenn man einmal unterstellt, dass den privaten Krankenversicherern die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt sein müsste, betont von Laufenberg.
Der BGH hat in diesem Urteil nämlich ausgeführt, dass diese Vertragsklausel den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB benachteiligt. Der BGH führte aus, den Interessen des Krankenversicherers wäre schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erst dann ende, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit nicht mehr ernsthaft um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bemühe oder sich seine Bemühungen aus anderen Gründen (z. B. auch aufgrund seines Gesundheitszustandes) als aussichtslos darstellen. Der BGH lässt es jedenfalls nicht zu, dass sich die Krankenversicherer auf ihre vertragliche Vereinbarung, wonach das Vertragsverhältnis ohne Weiteres im Falle des Eintritts einer Arbeitslosigkeit endet, berufen dürfen.
Dennoch scheinen viele privaten Krankenversicherer diese BGH-Entscheidung nicht zur Kenntnis zu nehmen, denn es ist festzustellen, dass sich nach wie vor private Krankenversicherer auf diese vom BGH verworfene Regelung in ihren Versicherungsbedingungen berufen.
In diesem Fall hilft dem Versicherungsnehmer nur der Weg zu einem im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt vornehmlich einem Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung dürften gerade in einem solchen Fall zu Lasten des Krankenversicherers gehen, denn als Versicherungsnehmer kann man erwarten, dass sein Versicherer die einschlägige höchst richterliche Rechtsprechung kennt und auch in der Bearbeitung seiner Versicherungsfälle beachtet.
Von Laufenberg empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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