(Kiel) Die Fernsehmoderatorin und Buchautorin Eva Herman hat am 28.07.2009 auch im Berufungsverfahren gegen den Axel-Springer-Verlag vor dem Oberlandesgericht Köln Recht erhalten.
Der 15. Zivilsenat verbot dem Verlag, die Moderatorin weiter falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat
Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 28.07.2009, Az.: 15 U 37/09.
Im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin präsentierte die Frau Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte „Hamburger Abendblatt“ in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin – gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels – auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht schwer dadurch beeinträchtigt werden, dass sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt werde. In Wahrheit habe sie sowohl im Verlauf der Pressekonferenz als auch bei anderen öffentlichen Auftritten stets deutlich gemacht, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.
Die Richter des Oberlandesgerichts gaben am 28.07.2009 – wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Köln – im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht, betont Schell-Pötzl.
Das Zitat, das ihr in dem Artikel im „Hamburger Abendblatt“ als eigene Äußerung in den Mund gelegt werde, sei falsch und entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz. In Wahrheit habe es sich um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von Herman anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung gehandelt. Dies hätte in dem Artikel aber deutlich gemacht werden müssen. Die der Fernsehmoderatorin mit dem Falschzitat zugeschriebene Aussage und Einstellung beeinträchtigte sie massiv in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lasse sie in negativem Licht erscheinen, da die Äußerung letztlich den Unrechtscharakter des NS-Regimes bagatellisiere, indem sie diesen auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziere. Mit dem Falschzitat werde Frau Herman auch die inhaltliche Billigung der NS-Mutterrolle als Gebärerin arischen Nachwuchses zugeschrieben. Dadurch werde sie in ihrer sozialen Wertgeltung massiv beeinträchtigt und herabgewürdigt, was insofern besonders schwer wiege, als Frau Herman als Nachrichtensprecherin eine hohe Bekanntheit und Vorbildfunktion genoss und besonderen Anforderungen an Seriosität und Neutralität zu genügen hatte.
Mit Rücksicht auf die schwer wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Maß des Verschuldens auf Seiten des Verlags hat der Senat auch eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro zugesprochen. Da die Aussage in hohem Maße geeignet gewesen sei, das öffentliche Ansehen Eva Hermans massiv zu beschädigen, hätten die verantwortlichen Redakteure des Beitrags sich durch einfache und zeitnahe Nachfrage vergewissern können und müssen, ob die Äußerung Hermans tatsächlich so bei der Pressekonferenz gefallen war, zumal dort keine vorbereitete Erklärung verlesen worden sei, sondern freie Redebeiträge gewechselt worden seien. Auch hätte leicht klargestellt werden können, dass es sich um eine Interpretation der Äußerung Hermans gehandelt habe. Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Senat allerdings nicht berücksichtigt, dass die dem Artikel nachfolgende Medienkampagne die berufliche und private Existenz Hermans erheblich beeinträchtigt hat. Für diese weiteren Auswirkungen sei nicht allein der Springer-Verlag verantwortlich zu machen.
Die Revision gegen das heutige Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; der Verlag kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
In 3 weiteren Verfahren musste das Oberlandesgericht kein Urteil mehr fällen, da der Springer-Verlag bzw. die beklagte Redakteurin ihre Berufungen gegen die landgerichtlichen Urteile schon vorher zurückgenommen hatten. Danach darf „Bild“ bzw. die entsprechende Internetpublikationen Herman nicht mehr als „dumme Kuh“ bezeichnen. Diese Formulierung hatte Bild-Kolumnist Franz Josef Wagner nach dem Rausschmiss der TV-Moderatorin aus der legendären „Johannes B. Kerner“-Sendung in seiner Kolumne „Post von Wagner“ verwendet. Schon das Landgericht hatte dies als Beleidigung angesehen und Herman einen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zuerkannt.
Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
c/o PÖTZL & KIRBERG Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht
Friedensallee 25
22765 Hamburg
Tel.: 040 – 399 247-30
Fax: 040 – 399 247-28
info@puk-medienrecht.de
www.puk-medienrecht.de