(Kiel) Bei vielen Vereinen besteht Handlungsbedarf für eine Änderung der Vereinssatzung. Dies gilt für alle Vereine, die ihrem Vorstand eine Vergütung zahlen.

 

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Werner G. Elb, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dessen Kanzlei auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisiert ist.

 

Die Notwendigkeit für Vereine, hier tätig zu werden, ergibt sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, welches am 21.03.2013 in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz wird mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 27 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Bestimmung aufgenommen, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig werden. Diese Vorschrift gilt ab 01.01.2015 nicht nur für die gemeinnützigen, sondern für alle Vereine.

 

Eine derartige Bestimmung gab es bisher nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hintergrund dieser Gesetzesregelung ist eine Auffassung des Finanzministeriums, die ursprünglich nur gemeinnützige Vereine betroffen hat. Dieses ist nämlich seit einigen Jahren der Meinung, dass Vorstände eines gemeinnützigen Vereins prinzipiell nur unentgeltlich tätig sein dürften. Zahlungen für die Tätigkeit als Vorstand konnten daher bereits jetzt zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit führen, wenn diese Zahlungen nicht ausdrücklich in der Vereinssatzung erlaubt worden sind. Dies gilt nach Auffassung der Finanzbehörden sogar für die gesetzlich zulässige Ehrenamtspauschale von € 500,00 im Jahr, mit dem der Gesetzgeber 2007 gerade eine einfache Lösung für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Verein schaffen wollte.

Um diese Meinung auch gesetzlich abzusichern, ist offenbar die Finanzverwaltung mit ihrer Forderung durchgedrungen, in § 27 Abs. 3 BGB eine Formulierung aufzunehmen, dass Mitglieder von Vorständen von Vereinen prinzipiell nur unentgeltlich tätig werden dürfen.

Zu beachten ist dabei, dass dieses Verbot der Zahlungen an Vorstandsmitglieder durch die Aufnahme in das BGB auch für die nicht gemeinnützigen Vereine gilt. Denn das BGB befasst sich gerade nicht mit der Gemeinnützigkeit von Vereinen, sondern mit für alle Vereine geltenden Regelungen.

 

Die neue Bestimmung des ab 01.01.2015 geltenden § 27 Abs. 3 BGB ist allerdings durch die Satzung des Vereins abänderbar. Es handelt sich um eine so genannte nachgiebige gesetzliche Vorschrift.

 

Würden zukünftig an Vorstandsmitglieder Vergütungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, ohne dass eine Bestimmung in der Satzung des Vereins dies erlaubt, wären daher diese Zahlungen ungerechtfertigt. Dies würde sogar gelten, wenn solche Zahlungen durch ein anderes Vereinsgremium oder die Mitgliederversammlung ohne Änderung der Satzung genehmigt würden.

 

Erfolgt die Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder ohne eine solche Satzungsbestimmung könnten hier sogar strafrechtliche Folgen eintreten. Eine derartige Zahlung könnte sehr leicht als Untreue im Sinne des § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) ausgelegt werden. Untreue kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Unabhängig davon könnten aber solche Zahlungen von Vereinen (z.B. durch einen neuen Vorstand) von den Betroffenen wieder zurückverlangt werden.

 

Nicht erfasst von der neuen Bestimmung des BGB wird der tatsächliche Ersatz von Auslagen, die Vorstandsmitglieder haben. Nach Ansicht der Finanzämter sollte dies auch pauschal geschehen können, soweit die pauschale Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Ausgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder für den Verein nicht übertreffen. Vor letzterem ist aber zu warnen. Sollte nämlich ein Streit zwischen Finanzamt und Verein entstehen, ob eine pauschale Auslagenvergütung nicht höher die tatsächlichen Auslagen eines Vorstandsmitgliedes eines Vereins ist, ist der Verein beweispflichtig. Da eine Pauschale im Wesentlichen zur Vereinfachung gezahlt wird, wird ihm das aber schwerlich gelingen.

Nicht betroffen sind Zahlungen an andere Mitglieder des Vereins. Erhalten diese für eine Tätigkeit, z.B. als Sportwart (soweit dies keine Vorstandsposition ist) eine Vergütung, wird dies durch die neue Bestimmung nicht berührt.

 

Wie ausgeführt tritt die Bestimmung erst zum 01.01.2015 in Kraft. Bis dahin muss also die Satzung geändert worden sein. Da gerade zum Jahresbeginn regelmäßig nach den Satzungen vieler Vereine Mitgliederversammlungen anstehen, sollten, um eine spätere zusätzliche Mitgliederversammlung zu vermeiden, derartigen Satzungsänderungen bereits auf der ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden.

Da aber seit 2007 im Vereins- und Vereinssteuerrecht viel geschehen ist, ist es sinnvoll, im Falle einer Änderung der Satzung auch zu überprüfen, ob man nicht auch andere Satzungsbestimmungen an den heutigen Gesetzesstand anpassen sollte. Für den gemeinnützigen Verein kann die Anpassung sogar zwingend notwendig sein. Für diesen ist nämlich ab 01.01.2009 eine steuerrechtliche Mustersatzung gesetzlich vorgeschrieben, deren Formulierungen in der Satzung des Vereins wörtlich wiederzugeben sind. Zwar müssen vor dem 01.01.2009 bestehende Vereine nicht nur wegen der neuen steuerrechtlichen Mustersatzung ihre Satzung ändern. Wird aber von bereits vor dem 01.01.2009 bestehenden gemeinnützigen Vereinen die Satzung in irgendeiner Weise geändert, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch alle in der Mustersatzung enthaltenen Formulierungen aufzunehmen.


Elb empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

 

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