(Kiel) Künftig muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das (ggf. elektronische) Dokument muss also die Angabe „Gutschrift“ enthalten.
Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Auch wenn die Verwendung anderer als der o. g. Begriffe nicht § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entspricht, sollen begriffliche Unschärfen allein nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn
– die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. „Eigenfaktura“),
– die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und
– keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen.
Wichtig: Bei der sog. „kaufmännischen Gutschrift“ (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Werden solche Dokumente als „Gutschrift“ bezeichnet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises (§ 14c UStG).
Die Angabe „Gutschrift“ ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig.
Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Frank Zingelmann
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Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
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