(Kiel) Bestreitet ein Kreditkarteninhaber, dass von ihm bestimmte Umsätze getätigt worden sind, muss das Kreditkartenunternehmen darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10.06.2009, Az.: 3 U 2/09.


In dem Fall wurden mit dieser Kreditkarte im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 eine Reihe von Umsätzen getätigt, die alle die Anmietung von Fahrzeugen bei der Autovermietung H. betrafen. Das Kreditkartenunternehmen hatte behauptet, die Kreditkartenumsätze seien entweder von dem Mitgeschäftsführer der Beklagten, B., oder einem ihrer Angestellten veranlasst worden. Zum Beleg hat sie auf die Mietwagenunterlagen der Firma H. Bezug genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine ordnungsgemäße Verwendung der Kreditkarte bestritten. Vielmehr beruhten die Umsätze aus der Zeit zwischen Januar und März 2007 auf einem Missbrauch der Kreditkarte. Dies habe sie – so hat sie behauptet – nach Zugang der Monatsabrechnung vom 26. Januar 2007 auch der Sachbearbeiterin des Kreditkartenunternehmens telefonisch mitgeteilt. Diese habe aber entgegen ihrer Aufforderung die Kreditkarte nicht gesperrt.


Das Landgericht hatte der Klage mit Ausnahme der Inkassokosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Sachvortrag der Beklagten liefere keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Kreditkarte missbräuchlich verwendet worden sei.


Das, so Kroll, sah das Oberlandesgericht Celle jedoch anders.


Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs habe das Kreditkartenunternehmen zu beweisen. Gemäß § 676h BGB kann ein Kreditinstitut Aufwendungen für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Dabei hat das Kreditinstitut zu beweisen, dass der Kunde Aufwendungen getätigt hat und die Übernahme dieser Aufwendungen erforderlich war. Das kartenausgebende Institut muss dabei auch darstellen, dass der Karteninhaber die Geschäfte vorgenommen hat.


Bestreitet er das, liegt die Beweislast beim Kreditinstitut. Der Anspruch hängt davon ab, dass die Karte nicht von einem Dritten rechtmissbräuchlich – also ohne wirksame Weisung des Kunden (§ 665 BGB) – verwendet worden ist. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden komme danach – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gerade nicht in Betracht. In Anbetracht dessen, dass die Missbrauchsgefahr bei der Verwendung einer Kreditkarte – gerade mit Blick auf das sog. „körperlose“ Verfahren (etwa bei Buchungen nur über die Kartennummer) – besonders hoch sei und es Aufgabe des Kreditkartenunternehmens ist, für die Implementierung eines ausreichenden Kontrollsystems zu sorgen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 479/02, BGHZ 157, 256 ff.),  erscheine es auch sachgerecht, das Missbrauchsrisiko dem Kreditkartenunternehmen aufzubürden.


Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis gerade nicht geführt. Die der Rechnung vom 26. Februar 2007 zugrunde liegenden Abrechnungen des Mietwagenunternehmens seien – mit einer Ausnahme – nicht unterzeichnet, was nur bedeuten könne, dass der Vertragsschluss und der Ausgleich der Rechnung nicht durch eine bei dem Mietwagenunternehmen vorstellig gewordene Person unter Vorlage der Kreditkarte erfolgt sein kann. Näher liege vielmehr, dass das Geschäft über das Internet unter Verwendung der Kreditkartennummer abgewickelt worden ist. Es sei daher genauso gut möglich, dass die Kreditkarte bzw. deren Daten ohne Wissen und Billigung der Beklagten von einem unbefugten Dritten benutzt worden sind.


Im Übrigen lasse sich hier auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihre Pflicht, die Kreditkarte sorgfältig zu verwahren, verletzt habe oder einen vermuteten Missbrauch nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch weitere missbräuchliche Umsätze wegen der unterbliebenen Sperrung der Karten ermöglicht habe.


Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden ist, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.ä. ermöglicht habe, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben kann. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer könne insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PINNummer.


Kroll mahnte, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.:  +4940-238569 – 0
Fax: +4940-238569 – 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de