(Kiel) Wer seinen Briefkasten nicht mit seinem Namen kenntlich macht und deshalb nicht rechtzeitig Klage erhebt, hat dies schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in diesem Fall nicht gewährt.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16.06.2009, Az.:  AZ L 6 SO 78/07.


In dem Verfahren beantragte der Kläger Sozialhilfe. Da er die erforderlichen Beweismittel zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt habe, wurde sein Antrag abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte schickte seinem 44-jährigen Mandanten den Widerspruchsbescheid noch innerhalb der Klagefrist mit der Anfrage, ob Klage erhoben werden solle. Der Mann aus Südhessen meldete sich jedoch erst Monate später bei seinem Anwalt, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Da mittlerweile die Klagefrist abgelaufen war, beantragte der Anwalt beim Sozialgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Mandant habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht habe, dass sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten sei. Dies sei in den vergangenen Jahren auch so geschehen. Nur in wenigen Fällen sei seine Post einem falschen Postfach zugeordnet worden. Ihn treffe daher kein Verschulden daran, dass das Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen sei.


Die Richter beider Instanzen lehnten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch ab, betont Klarmann.


Diese werde nur dann gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass sich am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name weder an der Klingel noch am Briefkasten befunden habe. Auf dem Briefkasten sei lediglich der Name der vom Kläger betriebenen Firma angebracht. Der Firmenname enthalte jedoch nicht den Namen des Klägers. Auch der am Briefkasten angebrachte Hinweis des Klägers, die Post möge an sein Postfach weitergeleitet werden, ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Denn ein Postzusteller sei nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag habe der Kläger nicht gestellt. Zudem habe der Kläger mit der Zusendung des Widerspruchsbescheids rechnen müssen. Schließlich habe er eine entsprechende Niederschrift erhalten, aus welcher hervorgehe, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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