(Kiel) Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen „Bonus“ beim Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen (hier: niederländischen) Versandapotheke hinweist, verstößt gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 22.06.2009 veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.06.2009, Az.: L 5 AS 57/09 B ER.
Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen „persönlichen Bonus“ geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt, betont Klarmann.
Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de