(Kiel) Wer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurch geht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt eine  Entscheidungen des Amtsgerichts Coburg vom 4. Dezember 2008, Az: 15 C 1047/08, bestätigt durch das Landgericht Coburg vom 25. Mai 2009, Az: 33 S 6/09, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb mit Mitarbeiterparkplatz auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 4.700 € abgewiesen wurde. Danach muss vor den Gefahren, die für Fußgänger von einer Schranke für Kraftfahrzeuge ausgehen, nicht gewarnt werden, wenn die Gefahr des Schließens ohne Weiteres erkennbar ist.


Die Klägerin wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Klägerin unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 € Schmerzensgeld und über 600 € Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.


Die Klage blieb ohne Erfolg, denn weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Beklagten erkennen, betont Klarmann.


Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum ist für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke muss man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil gerade dies Zweck einer Schranke ist. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbei gehen können. Für den Schaden war sie daher selbst verantwortlich.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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