(Kiel) Die Kosten eines Mietfahrzeugs muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.

Das, so der  Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Coburg,  Az.: 14 O 492/08, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Der Kunde musste ihm daher nur den Normaltarif bezahlen.
Der beklagte Unfallgeschädigte hatte bei der Klägerin für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken. Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte die Klägerin hierfür rund 5.400 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 € als ortsübliche Mietwagenkosten. Der Beklagte weigerte sich, den Rest aus eigener Tasche an den Vermieter bezahlen zu müssen


Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg wies die Klage in Höhe des Differenzbetrags ab, betont Klarmann.


Bietet ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muss er ihn deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat sein Kunde einen Schadensersatzanspruch, den er der Mietzinsforderung entgegenhalten kann. So lag der Fall hier: Der angebotenen Tarif lag 41,5% über dem Ortsüblichen, worauf die Klägerin nicht hingewiesen hatte.


Unabhängig von dieser Hinweispflicht, so Klarmann, sind nach dem Fazit der Mitteilung des LC Coburg dem Verbraucher aber auch Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
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