(Kiel) Zahlreiche Unternehmer und Betriebsinhaber gehen mit der Abfassung ihres letzten Willens häufig relativ leichtsinnig um. Dabei werden gerade an sie bei der Abfassung des Testaments ganz besondere Herausforderungen gestellt. Es gilt es nicht nur, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, Ehegatten oder nicht mit der Firmenfortführung beauftragte Abkömmlinge gerecht abzufinden oder zu versorgen.

Hierbei, so weiß der Saarbrücker Fachanwalt für Steuerrecht und Avocat á la Cour de Paris Dr. Gerd-Hans Schock von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel,  werden häufig Fehler gemacht, die nicht selten gravierende rechtliche und steuerliche Folgen haben.


Besonders häufig komme es vor, dass die private Erbplanung und die unternehmerischen Belange bei der Testamentsgestaltung nicht mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Die hierdurch entstehenden rechtlichen Konsequenzen könnten sogar soweit gehen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erst erhalte, z. B. weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Hier gelte grundsätzlich, dass die Regelungen des Gesellschafsvertrages den testamentarischen Bestimmungen vorgehen.


Ein weiteres Problem, so betont Schock, sei, dass der Firmennachfolger in dem Testament häufig deutlich besser gestellt werde als die etwaigen anderen Erben. Betrage das den sog.  „weichenden Erben“ Zugedachte jedoch weniger als die Hälfte ihres  gesetzlichen Erbteils, bestehe immer die Gefahr, dass diese ihre Erbschaft ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil gegenüber dem Firmenerben geltend machen könnten. Dies könne den Firmennachfolger in erhebliche Bedrängnis bringen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche sodann nicht aus freiem Vermögen möglich sei.


Tunlichst zu vermeiden, so Schock, sei auch, dass sich nach dem Tode des Unternehmers eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen bilde, etwa weil erst gar kein Testament hinterlassen wurde, dieses aus welchem Grund auch immer unwirksam sei oder gar vom Erblasser so herbeigeführt wurde, weil er sich zu Lebezeiten nicht darüber im Klaren war, wer denn nun letztendlich später einmal „das Sagen“ haben soll.


Eine Erbengemeinschaft sei rechtlich  eine „Gemeinschaft zur gesamten Hand“, was bedeute, dass das Nachlassvermögen bis zur Einigung hierüber gemeinschaftliches Vermögen aller Erben bleibe. Kein Erbe könne daher für sich allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Es werde immer die Zustimmung aller Erben benötigt, was gerade bei betrieblichem Bezug dazu führen könne, dass die gesamte weitere Entwicklung des Unternehmens gelähmt sei.


Es sei daher ratsam, immer nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Nachfolger  vorhanden sei, sollte das Testament klare Anweisungen darüber enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung  der Auseinandersetzung  durch einen rechtlich und  steuerlich versierten Testamentsvollstecker sei dabei in der Regel unerlässlich.


Bei der ganzen Betrachtung, so Schock, sei die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne, noch völlig außer Acht gelassen. Dabei gehe es nicht nur um die etwa fällig werdende Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Es müsse unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibe, während umgekehrt  Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden dürfe.


In aller Regel, so Schock, sei ein Unternehmertestament nicht ohne vorherige gründliche rechtliche und steuerliche Beratung zu errichten.


Er empfahl deshalb allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat“ abzufassen, wobei er u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies-


Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gern zur Verfügung


Dr. Gerd-Hans Schock
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