(Kiel) Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.
Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.04.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. III ZR 87/13 u. a.
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)“ in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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