(Kiel) Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ in einer Rechnung reicht nicht aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Sie berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.10.2008, AZ.: V R 59/07 -.
In diesem Urteil hat sich der BFH zu den erforderlichen Rechnungsangaben als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geäußert. Zu beurteilen war einer in der Rechnung genannte Leistungsbeschreibung „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahre 1996“.


Die Rechnung enthielt keine weiteren Angaben zur Leistungsbeschreibung. Auf weitere Unterlagen wie Arbeits- bzw. Stundennachweise wurde nicht verwiesen. Der BFH entschied, dass eine solche Leistungsbeschreibung nicht den inhaltlichen Anforderungen des §14 Umsatzsteuergesetz entspricht und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so Zingelmann.


Eine Rechnung müsse Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichten. Anhand der Rechnung müssen die getätigten Leistungen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben.


Vor diesem Hintergrund seien Eingangsrechnungen genau zu prüfen um etwaige Zinsnachteile, die bei einer nachträglich notwendigen Korrektur anfallen könnten, oder den völligen Ausfall des Vorsteuerabzuges zu vermeiden.


Steuerberater Zingelmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Frank Zingelmann
Steuerberater, ausserdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e.V.)
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
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