(Kiel) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer von einem für seinen Arbeitgeber tätigen Dienstleister eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesligafußballspiel annimmt.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter „Hamburg“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009, AZ.: 9 Sa 572/08 -.
Der Kläger dieses Verfahrens war seit 1991 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt, unter anderem vergab er Aufträge an Personalvermittlungen. Von einer dieser Personalvermittlungen erhielt er eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesligafußballspiel im Wert von mindestens € 100,00 geschenkt. Er behielt die Karte, ohne bei seinem Arbeitgeber nachzufragen, ob er dies Geschenk annehmen dürfe.
Als sein Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Kündigung wurde zudem darauf gestützt, dass der Kläger entgegen einem ausdrücklichen Verbot in größerem Umfang Privattelefonate geführt habe.
Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, dass sein Arbeitgeber ihn vor einer Kündigung hätte abmahnen müssen. Er habe zudem nicht gewusst, dass das Verbot Privattelefonate zu führen auch für leitende Angestellte gegolten habe. Zudem sei die Annahme von Werbegeschenken im Unternehmen üblich gewesen und von der Beklagten stets geduldet worden.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, die fristgerechte jedoch wirksam. Die Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg, betont Egelhardt.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten als ordentliche Kündigung rechtswirksam ist, weil der Kläger zum einen durch die Annahme der Eintrittskarte für das Fußballspiel, zum anderen durch Zuwiderhandlung gegen das Verbot private Telefonate zu führen, gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.
Die Annahme einer Eintrittskarte für ein Bundesligafußballspiel ist ein gravierender Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Arbeitnehmer dürfen von Dritten keine Vorteile annehmen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, sie in ihrem geschäftlichen Verhalten zu beeinflussen. Bereits der Anschein, dass ein führender Mitarbeiter bei seiner Entscheidung nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertritt, ist nicht hinnehmbar.
Ein tatsächlich schädigender Verstoß des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.
Die Eintrittskarte stellt einen erheblichen geldwerten Vorteil dar, der geeignet sein kann, das Wohlwollen des Klägers gegenüber dem schenkenden Unternehmen zu beeinflussen. Die Annahme eines solchen Geschenks begründet deshalb die Gefahr, dass der Kläger bei der Vergabe von Aufträgen an Personalvermittler nicht mehr ausschließlich die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen würde. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein.
Die Pflichtverletzung rechtfertigt zusammen mit den Verstößen gegen das Verbot von Privattelefonaten auch ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Zwar kann ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot darüber hinaus auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im entschiedenen Fall fiel die Interessenabwägung jedoch zu Gunsten des Klägers aus, weil er lange Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und es vorher keine nennenswerten Beanstandungen gegeben hatte.
Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwalt
Stefan EngelhardtLandesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen
Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Tel.: 530 28-204
Fax: 530 28-240
e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de