(Kiel) Umgangssprachlich werden von Arbeitnehmern Werktage oft mit Arbeitstagen verwechselt. Wenn Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche dann im Arbeitsvertrag lesen, der Jahresurlaub betrage 30 Werktage, gehen sie oftmals davon aus, dass ihnen dann sechs Wochen Jahresurlaub zustehen. Denn bei einer 5-Tage-Woche führen ja 30 Urlaubstage zu sechs Urlaubswochen.

Diese Ansicht, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, ist jedoch meist falsch.

So hat das Bundesarbeitsgericht in einer  jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21.05.2019, Az. 6 Sa 87/15 wieder bestätigt, dass Arbeitstage nicht gleich Werktage sind. Die nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit habe eine Kalenderwoche sechs Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur fünf Arbeitstage habe. Ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen müsse deshalb auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden. Dies führe dann zu einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen.

Damit hat ein Vollzeitarbeitnehmer mit 5-Tage-Woche, in dessen Arbeitsvertrag 30 Werktage als Urlaub vereinbart sind, Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub, somit einen Anspruch auf fünf Wochen Jahresurlaub je Kalenderjahr.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn empfiehlt deshalb allen Arbeitnehmer dringend, bei der Prüfung von Arbeitsverträgen auf diese unterschiedlichen Begriffe zu achten und im Zweifelsfall beim Arbeitgeber nachzufragen, wie die Regelung gemeint sei.

Henn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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