(Kiel) I Wesentliche Merkmale für die Gewähr einer Prämie bei der Werbung eines Ökostromanbieters dürfen  nicht in „Fußnoten“ versteckt werden.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG), AZ.: 11 U 2/09 (Kart).
In dem Fall hatte ein Stromanbieter Neukunden bei seiner Werbung <blickfangmäßig herausgestellt> eine Prämie von 50,– € versprochen, während die damit verknüpften Bedingungen (nur ein bestimmter Ökostrom-Tarif und eine Mindestabnahmemenge) klein in Fußnoten versteckt waren. Dagegen hatte sich ein Mitbewerber gewandt und den Stromanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen.


Zu Recht, wie das OLG Frankfurt nun in seinem Urteil vom 31.03.2009 feststelle, so Scheel-Pötzl.


Die angegriffene Werbung sei zu untersagen, weil sie gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoße. . Die Neukundenprämie von 50,00 € erhalte der Kunde nur bei Abschluss eines bestimmten Tarifs und einer Mindestabnahmemenge von 1000 KwH Strom im Jahr. Die Preisgarantie gelte ebenfalls nur für den entsprechenden Tarif, eine Erstlaufzeit bis 31.12.2009 und beziehe sich nicht auf die Änderung oder Neueinführung gesetzlich vorgeschriebener Abgaben.


Auf diese gegenüber den blickfangmäßig herausgestellten Vorteilen bestehenden Einschränkungen des Tarifs werde in einer Fußnote in der Werbeanzeige zwar hingewiesen. Angesichts der Ausgestaltung der Anzeige könnte indes schon zweifelhaft erscheinen, ob vorliegend durch die Fußnoten 1 und 2 noch eine ausreichende Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe, weil bereits die Fußnoten gegenüber dem sonstigen Fließtext zurücktreten und keineswegs deutlich und in gleicher Schärfe erkennbar seien.


Das gelte erst recht von der Positionierung der Fußnoten unter dem fett hervorgehobenen Satz „jetzt zu X Ökostrom wechseln“ und der nachfolgenden Telefonnummer bzw. Internetadresse. Der darunter folgende „aufklärende Text“ lasse die Fußnoten 1 und 2 kaum noch erkennen, so dass durchaus davon ausgegangen werden könne, dass ein flüchtiger Verbraucher den aufklärend-ergänzenden Teil der Blickfangwerbung übersehen werde.


Selbst wenn er ihn im Rahmen der Werbung ausfindig mache, erfordere – wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt habe -, das Lesen die gesteigerte Aufmerksamkeit und werde hier „zur anstrengenden Arbeit“, so dass nicht wenige Leser nicht in der Lage sein oder sich scheuen würden, sich dieser Anstrengung zu unterziehen.


Auch gemäß § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müssen die dort vorgesehenen Pflichtangaben „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein. Davon könne bei dem streitbefangenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Der die Aufklärung enthaltene Textteil sei wegen der geringen Schriftgröße und der schwachen Konturen der weißen Schrift auf dem orangefarbenen Hintergrund praktisch kaum lesbar. Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern gehören, konnte diese Frage selbst beurteilen. Er teilte insoweit die zutreffende und überzeugende Würdigung des Landgerichts.


Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
c/o PÖTZL & KIRBERG Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht
Friedensallee 25
22765 Hamburg
Tel.: 040 – 399 247-30       
Fax: 040 – 399 247-28
info@puk-medienrecht.de
www.puk-medienrecht.de