(Kiel)  Das Abzugsverbot für Werbungskosten gemäß § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage erteilt. Die Vorschrift begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 08.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Januar 2009, AZ.: VI R 37/06 -.


In dem Fall war der Kläger m Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen unter Baufirmen durch rechtskräftigem Urteil wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs und in zwei Fällen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt; gleichzeitig wurde dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu bezahlen. Der Kläger erfüllte die Auflage am 18. Dezember 2001, nachdem ihm sein Arbeitgeber einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hatte.


In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kläger den ihm vom Arbeitgeber erstatteten Betrag in Höhe von 100 000 DM als zusätzlichen Arbeitslohn an; andererseits machte er den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.


Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt, wogegen sich die Revision des Finanzamts richtete.


Diese, so Gieseler, hielt der Bundesfinanzhof jedoch nun für unbegründet.


Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greife nur bei Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot. Solche Zahlungen seien nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. Dies gelte auch für Auflagen, die im strafgerichtlichen Verfahren zur Wiedergutmachung von verursachten Schäden auferlegt werden.


Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug strafgerichtlich auferlegter Schadensersatzzahlungen führe auch nicht zu einer von der Rechtsordnung zu missbilligenden (Doppel-)Begünstigung eines Straftäters. Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz sei Erwerbsaufwand, der einkünftemindernd zu berücksichtigen sei. Für die steuerliche Beurteilung mache es keinen Unterschied, ob der Ersatzanspruch auflagenbewehrt oder ohne strafrichterliche Auflage erfüllt werde.


Gieseler empfahl, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Dr. Norbert Gieseler
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