(Kiel) Unter Hinweis darauf, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Reiseunternehmens nicht zur Entscheidung angenommen.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom 25.03.2009 – 1 BvR 2553/08 -.


Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wandte sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte sie, dass das Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen Konkurrenz führe. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt sei, so Gieseler.


Das Bundesverfassungsgericht habe bereits früher entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil diese Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versicherungsmäßige Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern belaste.  Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, seien nicht ersichtlich; insbesondere sei der Arbeitnehmer auch weiterhin aufgrund seiner Vorleistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko ausgesetzt, das
vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu erhalten. Dieses Argument rechtfertige es auch, den betroffenen Unternehmen zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr beschränktem Umfang insolvente Marktkonkurrenten zu unterstützen, wenn
das Insolvenzgeld im Wege eines Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung der Belegschaft eingesetzt wird.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Dr. Norbert Gieseler
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