(Kiel) Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn das durch die Lebensversicherungen abgesicherte Darlehn nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes diente.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines am 15.03.2009 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf, AZ.: 13 K 3342/05 F).
In dem Fall zeigte die Sparkasse dem Finanzamt an, dass der Kläger zur Sicherung eines Sparkassendarlehens in Höhe von 1.000.000,- DM (511.291,88 Euro) Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen in gleicher Höhe an sie abgetreten habe. Als Verwendungszweck des Darlehens war in der Anzeige die Finanzierung des Erwerbs bzw. die Herstellung einer Autowaschanlage in „E“ angegeben.
Aus den eingereichten Darlehensverträgen für die Autowaschanlage ergab sich darüber hinaus, dass zur Finanzierung derselben ein weiteres Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW- Darlehen) in Höhe von 500.000,- DM verwendet wurde, für dessen Sicherheit die Kläger laut Darlehensvertrag ebenfalls die o. a. Ansprüche aus diesen Kapitallebensversicherungen abgetreten haben. Die Auszahlung der o. a. Darlehen erfolgte auf Abruf in Teilbeträgen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukonto) bei der Sparkasse, über das sodann die Abwicklung der Investitionsaufwendungen vorgenommen wurde.
Nach den eingereichten Aufstellungen für die Entwicklung des Baukontos wurden aus der Teilauszahlung des Sparkassendarlehens vom 18.10.2001 in Höhe von 50.000,- DM bis zum 30.11.2001 (Ablauf der 30- Tage- Frist laut BMF- Schreiben vom 15.06.2000) 25.021,69 DM für Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich abzugsfähiger Vorsteuer abgebucht. Danach verblieben – laut Beklagten – nicht verbrauchte, ausgezahlte Darlehensmittel in Höhe von 24.978,30 DM; der Kontostand zu diesem Zeitpunkt wies lediglich ein Guthaben von 15.489,17 DM aus, dies bedingt durch die ebenfalls über dieses Konto getätigten Zahlungen der Erbpacht und der Darlehenszinsen für o. a. Darlehen.
Am 02.05.2003 erließ das Finanzamt gesonderte Bescheide über die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen des Klägers, in denen das Finanzamt feststellte, dass im Streitfall – wegen der nicht unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung der Darlehensmittel für die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten – von einer schädlichen Verwendung auszugehen sei. Dies führe letztendlich dazu, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den o. a. Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien.
Gegen diese Feststellungsbescheide legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche trugen sie u. a. vor, die Darlehensmittel seien entgegen der Auffassung des Finanzamts unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden. Die sog. 30- Tage- Frist nach dem BMF- Schreiben vom 15.06.2000 stelle keine gesetzliche (Ausschluss-) Frist dar. Der Einspruch blieb erfolglos, wogegen sich die Klage richtete.
Doch auch damit, so Passau, waren sie nun erfolglos. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab.
Da das Darlehen kein betrieblich veranlasstes Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 c EStG war und es sich bei der Lebensversicherung des Klägers auch nicht um eine Direktversicherung handelte, entfalle die Steuerpflicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG erfüllt seien. Das setze ein Darlehen voraus, das unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diene, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Daran mangele es im Streitfall. Denn die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob das durch die Lebensversicherung abgesicherte Darlehen „unmittelbar und ausschließlich“ der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gedient hat, sei hier zu verneinen.
Dabei sei auch unerheblich, dass nur ein Teilbetrag des Darlehens steuerschädlich verwendet worden sei, denn nach § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG werde ein Darlehen, dessen Zinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, neben weiteren Voraussetzungen nur begünstigt, wenn es unmittelbar und „ausschließlich“ der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten dient. Die Begünstigung tritt nach dem Gesetzeswortlaut nicht ein, „soweit“ das Darlehen für den genannten Zweck verwendet wird; vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur ein solches Darlehen begünstigt, das „ausschließlich“ diesem Zweck dient. Dient das Darlehen anteilig auch einen steuerschädlichen Zweck, entfalle die Begünstigung insgesamt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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