(Kiel)  Über die Frage, ob und wann ein Notfallarzt als Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes haftbar gemacht werden kann, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10.03.2009 zu entscheiden. (BGH AZ.: VI ZR 39/08)

In dem Fall, so  der Kieler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt habe.


Im August 2000 hatte dessen Frau nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 angerufen, weil ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Hierauf suchte der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, den Patienten zu Hause auf und verabreichte ihm ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des Folgetages erlitt er einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Beklagte zu 1 im Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei. Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich darauf, dass sie mit dem im Notfalldienst tätigen Arzt praktisch keinen persönlichen Kontakt hätten. Die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen würden nur aus Praktikabilitätsgründen über ihre Praxis abgerechnet. Das Gleiche gelte für die Verordnung der Medikamente durch den Notfallarzt auf dem Rezeptformular der Praxis.


Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


Der BGH musste die Frage, ob ein Behandlungsvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 zustande gekommen ist, nicht entscheiden, so Klarmann, weil die Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche geltend machten. Der BGH hielt die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsherren für den Beklagten zu 1 als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB nicht für ausgeschlossen. Voraussetzung sei hierfür, dass der Beklagte zu 1 in einer gewissen organisatorischen Abhängigkeit zu den Beklagten zu 2 und 3 stand. Dies sowie, ob die Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Überwachungs- und Auswahlverschulden trifft, bedürfe weiterer Aufklärung, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben wurde.


Klarmann empfahl gleichwohl allen Ärzten dringend, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de verwies.


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Jens Klarmann     
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Fachanwalt für Arbeitsrecht    
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ 
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