(Kiel) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wirft gerade in Ferienzeiten immer wieder Fragen auf. Jugendliche bedürfen aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklungen eines besonderen Schutzes, insbesondere vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden.
Die wesentlichen Regelungen dazu, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.
Die die praxisrelevantesten Fragestellungen daraus hat der Autor nachfolgend in einer kurzen Übersicht zusammengefasst. Danach gelte:
• Kinder bis zu 13 Jahre: Absolutes Beschäftigungsverbot
• Kinder 13 – 15 Jahre:
o Nur leichte und für Kinder geeignete Arbeit
o Maximal 2 Stunden pro Tag Arbeitszeit (Landwirtschaft 3 Stunden/Tag)
o Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich
o Arbeitszeitrahmen: nicht vor oder während des Schulunterrichts und nur in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr
– Zulässige Arbeiten sind beispielsweise:
1. Austragen von Werbung und Zeitschriften
2. Leichte Tätigkeiten in Garten und Haushalten
3. Boten- und Einkaufsgänge
4. Babysitting und Ähnliches
5. Hilfestellungen bei Sportveranstaltungen
6. Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
– Ungeeignet hingegen sind:
1. Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind
2. Arbeiten, die infolge der Körperhaltung physisch belastend sind
3. Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren (mangelndes Sicherheitsbewusstsein und Erfahrung von Jugendlichen)
– Ausnahmegenehmigung bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk- , Film- und Fotoaufnahmen möglich
– Urlaub 30 Tage
– 5 Tage-Woche
– sonstige Verbote wie bei Jugendlichen (siehe unten)
• Jugendliche 15 – 18 Jahre
– Verbote:
1. Gefährliche Arbeiten (z.B. sittliche Gefahren, erhöhte Unfallgefahr, außergewöhnliche Hitze, Nässe, etc.)
2. Akkordarbeit
3. Samstags-, Sonn-und Feiertagsarbeit
– Ausnahme Samstag: Krankenanstalten, Alten-Pflege und Kinderheime, offene Verkaufsstellen, Bäckerei/Konditiorei, Frisör, Verkehrswesen, Landwirtschaft, Tierhaltung, Familienhaushalt, Gaststätten- und Schaustellergewerbe, Musikaufführungen, etc., Sport, ärztlicher Notdienst und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, etc.
– Ausnahme Sonntag: Krankenanstalten, Landwirtschaft, Familienhaushalt, Schaustellergewerbe, Musikaufführung, Sport, ärztlicher Notdienst und Gaststättengewerbe.
– Arbeitszeit:
1. 40 Stunden-Woche
2. Maximal 8,5 Stunden pro Tag
3. 5 Tage-Woche
4. Schichtarbeit möglich, aber maximal 10 Stunden pro Tag Arbeitszeit inkl. Pausen / Gaststättengewerbe 11 Stunden
5. Arbeitszeitrahmen: 6.00 – 20.00 Uhr
• über 16 Jahre:
o Gaststätten-/Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr
o Mehrschichtige Betriebe bis 23.00 Uhr
o Landwirtschaft ab 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
o in Bäckereien/Konditoreien ab 5.00 Uhr
• Jugendliche über 17Jahre
o in Bäckereien ab 4.00 Uhr bei Beachtung besonderer Ruhepausen und tägliche Freizeit mindestens 12 Stunden
– Urlaub:
– Bis 16 Jahre 30 Tage
– Bis 17 Jahre 27 Tage
– Bis 18 Jahre 25 Tage
– Freistellung zum Berufsschulunterricht und für erforderliche ärztliche Untersuchungen
– Gesundheitsschutz
Erstuntersuchung erforderlich nebst Nach- und Ergänzungsuntersuchungen/ Abweichung durch Tarifvertrag möglich
Detailfragen, so betont Schöbitz, seien jedoch immer vorab abzuklären und verwies bei aufkommenden rechtlichen Fragen dazu auch auf die Mitglieder der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz
Birkenwaldstraße 185
70191 Stuttgart
Tel. 0711 / 601734-30
Fax 0711 / 601734-33
Mail: info@kanzlei-schoebitz.de
http://www.schoebitz.biz/