(Kiel) Das Landgericht Hamburg hat soeben in einem Rechtsstreit der Hamburger Verbraucherzentrale und eines Hamburger Versicherungsunternehmens entschieden, dass bei Prämienratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch der effektive Jahreszinssatz ausgewiesen werden muss.
Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen verlangen.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Hamburg vom 05.05.2011, Az.: 312 O 334/10.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft räumt ihren Kunden beim Abschluss von Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben. In den vorformulierten Vertragsbedingungen des Versicherungsunternehmens wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.
Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts hat der Klage stattgegeben, so Kroll.
Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden.
Das beklagte Unternehmen darf nach dem Urteil die fraglichen Vertragsklauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Kroll riet, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Osterbekstrasse 90b
22083 Hamburg
Tel.: +4940-238569 – 0
Fax: +4940-238569 – 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de