(Kiel) Das Bundeskabinett hat am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Rechte von Anlegern gestärkt werden. So soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Steuer- sowie Bank- und Kapitalmarktrecht Prof. Dr. Thomas Zacher, MBA, Vizepräsident der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. Nach den Worten von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries habe die aktuelle Finanzmarktkrise gezeigt, dass es bei der Anlageberatung Defizite gibt. Es gebe zahlreiche Beschwerden von Anlegern, die geltend machen, dass sie eigentlich eine risikolose Anlage wollten, ihnen aber tatsächlich riskante Anlagen empfohlen worden seien, was sie erst jetzt aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben. Berechtigte Schadensersatzansprüche wegen solcher Falschberatung dürften nicht daran scheitern, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung nicht nachweisen kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen sei.
Der beschlossene Gesetzentwurf, so Zacher, enthalte im Wesentlichen folgende Regelungen:
• Beratungs- und Dokumentationspflicht
Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunden zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig – zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde – muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.
• Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist
Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
• Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes
Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist, Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.
Schließlich werde im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert, so Zacher. Auch dies solle dem Anleger helfen, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise habe sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. Das Gesetz bedürfe nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel der Bundesregierung sei es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
Zacher empfahl, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu beobachten und bei Unsicherheiten sowohl im Bankensektor als auch auf der Anlgerseite auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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