(Kiel) Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft (MoMiG) getreten. Es erleichtert sowohl die Firmengründung als auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und macht zusammen mit der freien Sitzwahl die GmbH als Rechtsform im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiger.

Im Hinblick auf schlechte Erfahrungen aus der Vergangenheit, so die Hamburger Rechtsanwältin Monika Born,  Leiterin des Fachausschusses für Wirtschaftsmediation der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, werden die Verantwortlichen einer GmbH zum Schutz der Gläubiger nun stärker in die Pflicht genommen. Neu sind die Pflichten der Gesellschafter im Krisenfall und die damit verbundene Eigenhaftung. Ferner wurde die Liste der Gründe erweitert, warum jemand nicht (mehr) zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Für alle GmbHs sei darüberhinaus  jetzt Pflicht: die Angabe eine inländischen Geschäftsadresse.


Das betrifft die Gründer
• Einfacher und schneller gründen


Die Eintragung der GmbH beschleunigt sich, weil der GmbH-Gründer keine Genehmigungsurkunden, z.B. gewerberechtliche Erlaubnis für Handwerksbetriebe, mehr beim Registergericht einreichen muss. Das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren für den Unternehmensgegenstand wurde vom Eintragungsverfahren für die Rechtsform abgekoppelt.


Das Verfahren bei Einlage von Sachleistungen (sog. Sachgründung) wurde vereinfacht. Zwar muss der Gründer nach wie vor einen Sachgründungsbericht fertigen, aus dem sich die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistung ergeben. Eine Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht erfolgt dagegen nicht mehr. Nur bei „nicht unwesentlichen Überbewertungen“ stellt das Gericht weitere Nachforschungen an.
Bislang musste das Registergericht den Wert von Sacheinlagen umfassend prüfen und bei jeder, auch nur geringfügigen Überbewertung, die Eintragung ablehnen. Das führte oft zu langen Eintragungszeiten. Außerdem fürchteten viele Gründer den Aufwand für die Nachweispflicht, z.B. Kosten für Gutachten, weshalb häufig auf verdeckte Sachgründungen ausgewichen wurde.


Letzteres sollte auch in Zukunft unbedingt vermieden werden, auch wenn nach neuem Recht eine Anrechnung der eingebrachten Sachleistungen erfolgt, der Gründer also wie bei der „offenen“ Sachgründung nur noch auf die Differenz haftet und nicht die gesamte Einlage noch mal erbringen müssen. Wegen falscher Angaben bei der Anmeldung macht sich ein Gründer jedoch  strafbar, wenn er als Geschäftsführer wahrheitswidrig versichert, dass die Einlage erbracht wurde. Die besonderen Sicherheiten bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft wurden ersatzlos gestrichen. Ferner ermöglicht die Reform eine vereinfachte Standardgründung mit Musterprotokollen für Ein- und Mehrpersonengesellschaften, die den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Voraussetzung ist, dass die Einlage bar erbracht wird (Bargründung), und die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.


Doch Vorsicht, so Expertin Born. Bei Verwendung eines Musterprotokolls können keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden. Die vorgegebenen Mindestinhalte dürfen nicht geändert werden. Ergänzend gilt ausschließlich das, was gesetzlich geregelt ist – und das ist häufig nicht ausreichend.


Zwei Beispiele:


Nach dem Gesetz kann jeder Gesellschafter seinen Anteil ohne Zustimmung der Gesellschaft oder seiner Mitgesellschafter auf einen Dritten übertragen und damit seinen Mitgesellschaftern einen neuen Geschäftspartner aufdrängen. Das ist in der Regel nicht gewollt. Deshalb wird die Übertragung von Geschäftsanteilen in praktisch allen GmbH-Satzungen (Gesellschaftsverträgen) an die Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gebunden. Bei Verwendung eines Musterprotokolls geht das nicht.


Ebenso wenig sieht das GmbH-Gesetz ein Kündigungsrecht für Gesellschafter vor. In der Praxis besteht aber ein Bedürfnis, ohne Anteilsverkauf oder Auflösung der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheiden zu können, weshalb in Gesellschaftsverträgen entsprechende Regelungen üblich sind.


Born empfiehlt daher, die Standardgründung mit Musterprotokoll nur bei einer Ein-Personen-Gesellschaft zu verwenden, da hier die Beziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt werden müssen.


• Gründung mit wenig Kapital


Die lange diskutierte Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 € auf 10.000 € wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde als Einstiegsvariante für die GmbH die sog. Mini-GmbH eingeführt. Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)“ kann zunächst mit einem Stammkapital ab 1 € (bis 24.999 €) gegründet werden. Die Differenz zum Mindeststammkapital der GmbH (25.000 €) ist in den folgenden Jahren anzusparen. Dazu dürfen Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern sind zu einem viertel in eine gesetzliche Rücklage einzustellen.


Erhöht die Gesellschaft (so) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 €, kann sie in eine „normale“ GmbH umfirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten.


Wichtig für alle Gründer, die Sachleistungen (z.B. eine vorhandene Geschäftsausstattung) einbringen wollen: Das Mindeststammkapital der UG (1 – 24.999 €) muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind hier, anders als bei der GmbH, ausgeschlossen.


Außerdem ist der Geschäftsführer einer UG abweichend von der normalen GmbH dazu verpflichtet, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies erfordert die Aufstellung und Fortschreibung eines Liquiditätsplans.


• Reduzierte Gründungskosten:


Bei einer klassischen Gründung mit einer Mindeststammeinlage von 25.000,- €  fallen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister Notarkosten in Höhe von rund 450,- € zzgl. Umsatzsteuer an. Hinzu kommen etwas mehr als 100,- € für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft reduzieren sich die Notargebühren um netto 84,- €.


Durch die Verwendung eines Musterprotokolls (vereinfachte Standardgründung) fallen weniger Gebührentatbestände beim Notar an, weil nur ein Dokument zu beurkunden ist. Bei einem Stammkapital von 25.000,- € beträgt die Ermäßigung netto 181,-€. Bei der UG mit geringem Stammkapital liegt die Ersparnis entsprechend höher. Die Kosten für den Notar reduzieren sich bis auf  ca. 50,- zzgl. Umsatzsteuer, wenn eine „1-Euro-UG“ unter Verwendung eines Musterprotokolls gegründet wird.


• Flexibilisierung bei den Geschäftsanteilen


Geschäftsanteile müssen nach neuem Recht nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang 100 €). Pro Euro erhält jeder Gesellschafter eine Stimme. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, können Sie bei Gründung mehrere Anteile übernehmen, etwa um sie später zu verkaufen. Zudem können Gesellschaftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren auf einen Dritten übertragen werden.


Neu ist auch die dem Aktienrecht nachgebildete Möglichkeit, die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag, sog. genehmigtes Kapital, durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (Kapitalerhöhung durch Ermächtigung).


• Erweiterte Ausschlussgründe für Geschäftsführer


Bei der Wahl der Geschäftsführer muss darauf geachtet werden, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an deren Eignung verschärft hat.


Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch verurteilt ist, konnte bereits nach bisherigem Recht fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer eine GmbH werden. Das neue GmbH-Gesetz erweitert die Disqualifikationstatbestände um Insolvenzverschleppung, vorsätzliche falsche Angaben bzw. unrichtige Angaben im Rahmen von Auskunftspflichten nach verschiedenen Gesetzen und einige allgemeine Wirtschaftsstraftaten, sofern letztere zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben. Allerdings müssen die Taten vorsätzlich begangen worden sein, bislang reichte Fahrlässigkeit. Das erweiterte Bestellungsverbot gilt auch bei Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten.


Auch wenn vieles auf den ersten Blick nun einfacher aussehe, so Born, sei es vor jeder GmbH Gründung doch noch immer empfehlenswert, vorab auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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