(Kiel) Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen kommt es immer noch vor, dass in vielen Fällen mit dem Arbeitnehmer kein Arbeitsvertrag besteht.
Bereits 1995 hat der Gesetzgeber durch das Nachweisgesetz (NachwG) jedoch vorgeschrieben, so der Duisburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Burkhard Reiß von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen usw. schriftlich festzulegen. Soweit dies nicht geschehen sei, könne der Arbeitnehmer die schriftliche Festlegung einklagen. Auch komme ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers mit seiner Arbeitsleistung in Betracht, bis die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen niedergeschrieben seien. Der Arbeitnehmer brauche dann bis zu dieser Niederschrift nicht zu arbeiten, der Arbeitgeber müsse aber gleichwohl das Gehalt zahlen.
In Rechtsstreitigkeiten über solche Arbeitsbedingungen, die nicht vom Arbeitgeber schriftlich festgehalten wurden, gehen die Gerichte nicht selten davon aus, dass bei Zweifeln, was überhaupt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war, solche Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen, so Reiß. Dies habe zur Folge, dass solche Prozesse oft zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen.
Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages sei damit nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch dringend zu empfehlen, betont Arbeitsrechtsspezialist Reiß. Dabei seien immer die spezifischen Bedürfnisse des einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen. Nur dies gewährleistet eine optimale Vertragsgestaltung. Auf die Verwendung von Musterarbeitsvertragsformularen sei dabei besser zu verzichten. Diese “passten” oft nicht zu den jeweiligen speziellen arbeitsvertraglichen Bedürfnissen des Unternehmens und schadeten in vielen Fällen mehr als sie nützen.
Die optimale Vertragsgestaltung helfe demgegenüber unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden und bei nicht vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten die Prozesschancen zu erhöhen. Daher sollte bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen kompetenter Rechtsrat eingeholt werden, wobei Reiß u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Burkhard Reiß
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Scholten, Dr. Reiß & Partner GbR
Königstraße 52
47051 Duisburg (Deutschland)
Telefon: 0203/22500
Telefax: 0203/287755
info@scholten-reiss.de
www.scholten-reiss.de