(Kiel) Nach einer am 10.02.2009 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10.02.2009 müssen Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt, auch hier keine Prostitution hinnehmen. (OLG Zweibrücken, AZ.: 3 W 182/08)
Darauf verweist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall sind die Beteiligten Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In einer Einheit befindet sich ein KFZ – Sachverständigenbüro, in einer weiteren eine KFZ – Reparaturwerkstatt, fünf weitere Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen. Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen und verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung.
Das OLG Zweibrücken gab ihnen, wie schon das Landgericht zuvor, in vollem Umfang Recht, so Nebel. Der Senat habe zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigentumsstörung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.
Nebel empfahl, bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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