(Kiel) Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zunächst ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben. Eine Tat ist entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist. (BFH AZ.: X R 20/07)
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, mit Hinblick auf ein am 11.02.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs. In dem ausgeurteilten Fall erhielt das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt am 13. Oktober 2003 die Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamts, wonach dieser von einer GmbH für Aushilfs- und Zerlegearbeiten Zahlungen erhalten hatte, die bisher nicht erklärt waren. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 wies das Finanzamt den damaligen Steuerberater des Klägers unter Auflistung der in der Kontrollmitteilung für die Streitjahre jeweils ausgewiesenen Gesamtumsätze auf erhebliche Differenzen zu den erklärten Umsätzen hin und bat um Überprüfung und Stellungnahme. Am 12. Februar 2004 reichte der Kläger hieraufhin sodann den unterschriebenen Vordruck „Strafbefreiende Erklärung“ nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz beim Finanzamt ein, in welcher er aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben nicht besteuerte Einnahmen in Höhe von 80 947,51 DM (2000) und 137 657,80 DM (2001) der Jahre 1993 bis 2002 angab. Das Finanzamt erliess hierauf für die Streitjahre geänderte Einkommen-, und Umsatzsteuerbescheide, sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide und erhöhte die gewerblichen Einkünfte des Klägers um die nacherklärten Beträge. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil von ihm eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben worden sei. Eine Tatentdeckung i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG habe am 12.02.2004 noch nicht vorgelegen.
Dieser Auffassung, so Gieseler, vermochte der BFH nun nicht zu folgen. Zutreffend sei das Finanzgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall in dem vorstehend genannten Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht auch hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der jeweiligen Steuerhinterziehung gegeben war. Zwar fehle es an dieser subjektiven Voraussetzung der Tatentdeckung, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vorlagen, die Finanzbehörde diese aber nicht erkannt hat. Hierfür könne im Einzelfall die Tatsache sprechen, dass diese Behörde den Steuerpflichtigen um Aufklärung des Sachverhalts bittet, ohne ihn gemäß § 393 Abs. 1 AO über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren.. Dieses Indiz sei aber dann widerlegt, wenn sich aus einem solchen behördlichen Schreiben mit der erforderlichen Klarheit ergibt, dass die Finanzbehörde erkannt hat, dass objektiv hinreichende Umstände für eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegen und Umstände nicht erkennbar sind, aus denen die Behörde auf das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen hätte schließen können. Dieser Umstand sei hier gegeben, das das Finanzamt mit seinem Schreiben unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass die in einer Kontrollmitteilung genannten Umsätze der Streitjahre jeweils erheblich von den erklärten Umsätzen abweichen. Die vom Steuerpflichtigen abgegebene Erklärung führe nun zu einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung, und zwar selbst dann, wenn der mit der Abgabe dieser Erklärung beabsichtigte Erfolg des Erlangens von Straf- und Bußgeldfreiheit und des Erlöschens der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG genannten Steueransprüche nicht eintrete.
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