(Kiel) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung vom 04.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Klage eines Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter abgewiesen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ oder inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden. (BGH AZ: VIII ZR 32/08)

In dem ausgeurteilten Fall, so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese einen Katalog vertrieb, in dem sie u.a .für ihre Produkte wie folgt warb:


• „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“


Mit seiner Klage begehrte der Verbraucherschutzverband die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern derartige Hinweise zu verwenden.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Verbraucherschutzverbandes zurückgewiesen, so Scheel-Pötzl. Den Hinweisen sei keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits früher in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 – I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) sei im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt.


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