(Kiel) Die Bundesregierung hat beschlossen, die bis zum 30.9.2020 begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
Entscheidende Änderung, so der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel:
Es darf nur Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen!
Bislang musste kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn das Unternehmen insolvenzreif war, dies aber durch Corona bedingt war. Insolvenzreif ist ein Unternehmen, wenn es entweder (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet oder beides ist.
Ab dem 1.10.2020 entfällt die Antragspflicht nur noch dann, wenn nur Überschuldung vorliegt. Ist der Zahlungsunfähigkeit gegeben, muss ein Antrag gestellt werden.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn mit den heute und in den nächsten drei Wochen zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln, die heute und in den nächsten drei Wochen entstehenden fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 % abgedeckt werden können.
Grund für diese Regelung ist, dass bei nur überschuldeten Unternehmen noch Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Zahlungsunfähige Unternehmen dagegen können bereits jetzt ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Diese Unternehmen schädigen ihre Geschäftspartner. Nach Ansicht der Bundesregierung wird das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr erschüttert, wenn solche Unternehmen dennoch weiterhin von der Antragspflicht ausgenommen wären.
Ein entsprechendes Gesetz muss noch erlassen werden. Wegen der ursprünglichen Begrenzung zum 30.9.2020 ist davon auszugehen, dass dies noch im September 2020 geschehen wird.
Rechtsanwalt Althaus empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Rainer-Manfred Althaus, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht / Immobilienfachwirt (IHK)
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