(Brühl) Der Europäische Gerichtshof hat am 20.01.2009, AZ 10-350/06 und 10-520/06, entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verlieren, wenn sie den Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnten.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter „Hamburg“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl. Der nicht genommene Urlaub sei einem solchen Fall finanziell abzugelten, was auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres oder aber eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Dies ändere die bisherige rechtliche Situation in Deutschland vollständig.
Vorgelegt, so Engelhardt, hatte dieses Verfahren das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, welches den Europäischen Gerichtshof gebeten hatte, zu entscheiden, ob die deutsche Rechtspraxis mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Hierbei kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs nun zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob er während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Verfallen dürfe der Anspruch auf Urlaub somit nur dann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.
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