(Brühl) Eine in einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Endrenovierungsklausel ist nicht schon deshalb generell unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

Dies, so der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, ist die Konsequenz eines soeben verkündeten Urteils  des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.01.2009  (AZ.: VIII ZR 71/08).


In dem betreffenden Fall hatte ein Vermieter gegen seinen Mieter u. a. Schadensersatz für entstandene Renovierungsarbeiten in Höhe von 1.232 € nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht. Hierbei begründete dieser die Zahlungspflicht des Mieters mit einer unterschriebenen Klausel aus dem Wohungsübergabeprotokoll aus dem Jahre 2000, wo dieser unterzeichnet hatte, die Wohnung im renovierten Zustand übernommen zu haben und sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet hatte, diese ebenfalls in renoviertem Zustand zurückzugeben. Hiergegen wandte sich der Mieter mit dem Hinweis, dass er nach den Bedingungen des Mietvertrages nach einem bestimmten, starren  Fristenplan zu ständigen Renovierungen verpflichtet gewesen sei und der Mietvertrag nur vorsehe, dass die Wohnung sodann in diesem Zustand zurückzugeben sei. Hierzu hat der BGH nun ausgefüht, so Mietrechtsexperte Nebel, dass der Vermieter zwar seinen Anspruch nicht aus dem Mietvertrag herleiten könne, da dieser einen formularmäßig rechtlich unwirksamen starren Fristenplan sowie eine starre, vom Abnutzungszustand losgelöste, Endrenovierungsklausel beinhalte, die dadurch ebenfalls unwirksam sei.


Bei der Abrede in dem Wohnungsübergabeprotokoll handele es sich jedoch nicht um eine formularmässige Vereinbarung, sondern – wie vom Landgericht vorher angenommen – um eine „Individualvereinbarung“, woraus sich hier die Renovierungspflicht für den Mieter ableite. Soweit aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters folge, führe dies nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Das Landgericht habe daher hier noch zu klären, so Nebel, ob es sich bei dem Wohnungsübergabeprotokoll und der darin enthaltenen Renovierungsabrede um eine Indivdualabrede oder um ein vom Vermieter zur „Mehrfachverwendung“ bestimmtes Formular handele, was dann jedoch ebenfalls  als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen würde.



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