(Brühl) Zahlreiche Elternteile nehmen die vom Gesetzgeber seit dem 01.01.2007 neu geschaffenen Möglichkeiten in Anspruch, mit Inanspruchnahme der sogen. Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber vorübergehend eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zu beantragen.
Diesem, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich verankerten, Anspruch sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn der Inanspruchnahme des Teilzeitarbeitsplatzes dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Darauf verweist die Dresdener Rechtsanwältin Dr. Andrea Benkendorff von der DASV Deutsche Anwalts-, und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2008 (AZ: 9 AZR 380/07). Danach kann ein Arbeitgeber den Teilzeitanspruch ablehnen, wenn kein „Beschäftigungsbedarf“ bedarf. Nach dem Urteil sei der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen betrieblich nicht verwertbaren Teilzeitarbeitsplatz zu schaffen oder eine Sozialauswahl unter den für die Stelle in Frage kommenden Personen vorzunehmen. Weiterhin bestehe für den Arbeitgeber auch keine Verpflichtung, andere Beschäftigte nach ihrer Bereitschaft zur Arbeitszeitverkürzung zu befragen, soweit ihm keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Bereitschaft bekannt sind, betont Arbeitsrechtsexpertin Benkendorff. Fazit der Entscheidung sei, dass ein Arbeitgeber keine extra Teilzeitstelle für einen Mitarbeiter schaffen muss, wenn dieser seinen Anspruch auf eine verringerte Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit geltend macht, sodass in diesen Fällen nur eine einvernehmliche Einigung in Betracht kommt.
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