(Brühl) In einem Urteil vom 10.12.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung der Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt. (AZ.: KVR 2/08)
In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, hatte ein lokaler Gasversorger, die Stadtwerke Uelzen GmbH in Niedersachsen, ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher mit Gas seit Herbst 2005 mehrfach erhöht. Aufgrund zahlreicher Beschwerden hatte die niedersächsische Landeskartellbehörde den Sachverhalt geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stadtwerke missbräuchlich überhöhte Gaspreise gefordert hatte und die Stadtwerke zu einer Rückerstattung verpflichtet. Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen kam sodann das Oberlandesgericht Celle (OLG) in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtwerken hier keine „marktbeherrschende Stellung“ vorliege, da sie auf dem „allgemeinen Angebotsmarkt“ für Wärmeenergie tätig seien, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden. Dieser Auffassung, so Rilling, hat der BGH jedoch nun eine Absage erteilt und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Begründung habe der Kartellrechtssenat des BGH ausgeführt, dass er in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als „maßgeblich“ ansehe. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne. Da sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, ob die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben, hat der BGH zur weiteren Prüfung an das OLG Celle zurückverwiesen, so Rilling.
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