(Brühl) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung vom 19.11.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Geldbussen- oder Auflagen, die vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer aus nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen werden, steuerlich als „Arbeitslohn“ zu behandeln sind. (AZ.: VI R 47/06)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, hatte ein Arbeitgeber für einen bei ihm angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer Geldbussen- und Auflagen in Gesamthöhe von rd. 79.000,00 DM übernommen, die gegen diesen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten- und  Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden waren, ohne diese Zahlungen gleichzeitig als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. Nachdem das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt hatte, wurde der bereits erlassene Einkommensteuerbescheid entsprechend geändert, wogegen sich der Kläger mit dem Hinweis wandte, dass die von ihm ausgeübten Taten als Geschäftsführer für die Gesellschaft ausgeübt und damit „betrieblich veranlasst“ seien. Dieser Auffassung, so Passau, vermochte sich der BGH jedoch im vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Zwar sei es richtig, dass der Betreffende hier seine Taten in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH begangen habe. In steuerlicher Hinsicht sei jedoch eine Interessenabwägung zwischen den „eigenbetrieblichen Interessen“ des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen sei, desto geringer zähle das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Bei der Abwägung dieser Kriterien sei das zuvor entscheidende Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbussen- und Auflagen vorlag und die behaupteten „eigenbetrieblichen Interessen“ nur  nachrangig waren. Damit fehle es hier an dem „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ an der vom Arbeitgeber übernommenen Zahlung. Darüber hinaus, so Steuerexperte Passau, habe der BFH in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 EStG auch nochmals darauf verwiesen, dass „Geldbussen“ nicht als „Werbungskosten“ abgezogen werden können. Auch in Werbungskostenabzug von verhängten Geldauflagen aus einem Strafverfahren scheide nach § 12  Nr. 4 EStG aus, wenn die Auflagen nicht der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Da als Auflage hier jedoch eine Geldbusse an die Staatskasse zu zahlen war und nicht etwa eine Wiedergutmachungszahlung an einen durch die Tat  Geschädigten, wurde der Werbungskostenabzug auch insoweit verneint.


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