(Brühl) Die Gründung einer konzerneigenen „Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft“, deren Regelungen darauf gerichtet sind, das Vergütungsniveau bei den Konzernschwestern zu unterschreiten und so Personalkosten einzusparen, verstösst gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, sei die Konsequenz zweier soeben veröffentlichter Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG AZ.: 3 TaBV 08/08 und    3 TaBV 12/08), die jedoch noch nicht rechtskräftig seien, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht zugelassen habe, die auch eingelegt worden sei. In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Konzern eine konzerninterne „Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft“  gegründet, die ausser den zu überlassenden Mitarbeitern keine weiteren Mitarbeiter beschäftigte. Die Arbeitnehmerüberlassung sollte nach den vorgenommenen Regelungen nur an konzerneigene Firmen erfolgen. Dabei wurden der Entleihfirma zentrale Rechte wie die Befugnis zur Einstellung oder Kündigungen von Arbeitnehmern eingeräumt, die generell zu schlechteren Bedingungen als die anderen konzerneigenen Beschäftigten eingestellt werden sollten.


Hierin, so Klarmann, sah der Betriebsrat einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern an das gegründete Entleihunternehmen. Auch dessen Anträge auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung blieben bei Gericht erfolglos. Zur Begründung, so Klarmann, habe das LAG darauf verwiesen, dass der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes seine Zustimmung verweigern kann, wenn die Einstellung auf „Basis unerlaubter gewerbsmässiger Arbeitnehmerüberlassung“ erfolgen soll. Hierbei komme es entscheidend darauf an, dass die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern „dauerhaft“ dem anderen Arbeitgeber überlassen werden sollten. Ferner betrachtete das LAG die geplante Arbeitnehmerüberlassung  auch als „gewerbsmässig“, da der abgeschlossene „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ sonst überflüssig sei. Derartige Gestaltungen, so betont auch der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, sind – wie es das LAG auch hier im übrigen festgestellt habe – in der Regel schon deswegen „rechtsmissbräuchlich“, weil die vertraglichen und unternehmensrechtlichen Vereinbarungen zwischen Konzern und Entleiher nur darauf ausgerichtet seien, mittels einer ansonsten selbst nicht tätig werdenden Entleihfirma das vorhandene Vergütungsniveau bei den Konzernschwestern zu unterschreiten, um so für die Zukunft Personalkosten einzusparen. Die Arbeitsrechtsexperten warnten daher in diesem Zusammenhang davor, mittels „Papiertigern“ – so hatte der Betriebsrat die Vereinbarungen in dem Gerichtsverfahren bezeichnet – Umgehungen des bestehenden Lohnniveaus in einem Unternehmen vornehmen zu wollen.


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