(Kiel) Am 17.03.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben betreffend steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (GZ IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) veröffentlicht. Mit diesen Verwaltungsanweisungen soll diese Unterstützung erleichtert werden.

Darauf verweist der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In Ziff. 2 dieses Schreibens wird es Vereinen generell gestattet, Spenden für die Unterstützung von Ukraineflüchtlingen oder Kriegsgeschädigten in der Ukraine zu sammeln und steuerbegünstigt zu verwenden. Dies ist eine wichtige, vorübergehende, Änderung der Rechtslage.

Denn grundsätzlich dürfen Vereine, die in ihrer Vereinssatzung keine in Betracht kommenden Zwecke wie insbesondere mildtätige Zwecke verfolgen, (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) keine Spenden für Zwecke sammeln, die nicht von ihrer Satzung gedeckt sind.

Nach Ziff. 2 dieses Schreibens ist dies jetzt zulässig, d. h. die Vereine dürfen auch für solche Spenden Spendenbescheinigungen erteilen. Voraussetzung ist nur, dass diese Mittel anschließend auch für die Unterstützung von Ukraineflüchtlingen oder Geschädigten in der Ukraine verwendet werden. Es muss hierbei auch nicht nachgewiesen werden, dass die Empfänger konkret bedürftig sind, sondern eine Zuwendung an betroffene Personen/Einrichtungen  reicht aus.

Weiterhin ist es nach Ziff. 2 dieses Schreibens auch möglich, dass Vereine aus dem vorhanden Vereinsvermögen Ukraineflüchtlinge oder Geschädigte in der Ukraine unterstützen. Ohne diese Sonderregelung wäre dies nicht möglich, da Vereine grundsätzlich ihr Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen.

Durch diese Sonderregelung ist sichergestellt, dass alle Vereine in Deutschland für diese Zwecke Geld sammeln und verwenden dürfen, ohne dass ihnen hieraus steuerliche Nachteile drohen.

Diese Sonderregelungen gelten derzeit für den Zeitraum 24.02.2022 bis 31.12.2022. Es bleibt aber abzuwarten, ob je nach politischer Situation, diese Maßnahmen auch noch verlängert werden.

Henn empfiehlt allen Vereinen, diese großzügigen Sonderregelungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

 

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Michael Henn
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DASV Vizepräsident
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