(Brühl) In einem soeben bekannt gewordenen Urteil hat das Landgericht München (AZ.: 4HK O 16807/07) dem Importeur chinesischer Geländewagen Marke „Shuang-huan CEO“ untersagt, im „geschäftlichen Verkehr in Deutschland“ Fahrzeuge anzu-bieten, die eine Kopie des BMW X 5 darstellen. Darüber hinaus hat das Gericht die Vernichtung aller Fahrzeuge „mit einem bestimmten Aussehen“, die sich noch im Besitz des Importeurs befinden, angeordnet.

Zur Begründung, so der Münchner Rechtsanwalt Michael A. Leipold von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, habe das Gericht ausgeführt, dass „das Aussehen des chinesischen Geländewagens Shuanghuan CEO“ eine Kopie des BMW X 5 darstelle. Damit sei gegen marken- und geschmacksmusterrechtliche Ansprüche des bayerischen Autoherstellers verstoßen worden. Zudem, so Leipold, habe das Gericht die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt und den Importeur zur Auskunftserteilung über den Verkauf der bisher ausgelieferten Fahrzeuge verpflichtet. Die größte Signalwirkung, auch für die Hersteller oder Importeure anderer Plagiate, dürfte jedoch die Anordnung des Gerichts sein, dass alle Fahrzeuge, die dem BMW X 5 nachgemacht sind, vernichtet und verschrottet werden müssen, betont Leipold. Da zahlreiche andere europäische Hersteller von Waren und Gütern ebenfalls unter der „Plagiatflut“, insbesondere aus asiatischen Ländern, leiden, kommt dem Urteil der Münchner Richter insoweit eine besondere Bedeutung zu, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Der Umstand, dass der eigentliche Hersteller der Plagiate im Ausland ansässig ist, erschwert die Rechtsdurchsetzung nicht, erläutert Experte Leipold. Es werfe sich nur die Frage auf, ob man den Hersteller am Sitzort oder den Vertreiber, sprich Importeur, am „Verletzungsort“, hier also in Deutschland, verfolgt. Auch eine gemeinsame Rechtsverfolgung sei denkbar. Dem Vernichtungsanspruch komme insbesondere im so genannten „Einstweiligen Rechtsschutz“ eine besondere Bedeutung zu, da hier als „einstweilige“ und damit vorläufige Maßnahme die Beschlagnahme der kopierten Ware oder Produkts zum Zwecke der späteren Vernichtung verlangt werden könne.


Im Hinblick auf die große Signalwirkung des Urteils bleibe zu hoffen, dass dieses auch im Falle der Einlegung von Rechtsmittel durch den Importeur durch die höhere Instanz bestätigt werde, bekräftigt Leipold.


 


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