(Kiel) Ab dem 01.07.2023 ändern sich die geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.
Die Pfändungsfreibeträge werden ab 01.07.2023 um rund 5 % erhöht. Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Die Pfändungsfreibeträge sind in § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort ist genau geregelt, bis zu welchem Nettoeinkommen Arbeitseinkommen pfändungsfrei ist, aufgeschlüsselt nach der Höhe des monatlichen, wöchentlichen oder auch tageweisen gewährten Nettoeinkommens sowie nach der Anzahl der Personen, dem der Schuldner bzw. die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist.
So ist beispielsweise ab dem 01.07.2023 ein monatliches Nettoeinkommen bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten bis zu einem Betrag von 1.409,99 € pfändungsfrei. D.h., auch wenn dem Arbeitgeber Pfändungen vorliegen, muss er diesen Nettobetrag direkt an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000,00 € monatlich muss der Arbeitgeber bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten 418,40 € an die Pfändungsgläubiger abführen.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Dennoch empfiehlt Rechtsanwalt Henn allen Arbeitnehmern mit Gehaltspfändungen, zu prüfen, ob ihr Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2023 berücksichtigt. Sollten sie diesbezüglich Zweifel haben, sollten sie zeitnah bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen. Die neue Pfändungstabellen sind auch jederzeit leicht im Internet auffindbar zur Überprüfung der Gehaltsabrechnungen.
Rechtsanwalt Henn empfahl Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dieses Änderung zu beachten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsanwälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Gerokstraße 8 70188 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0 Fax: 0711/ 30 58 93-11
E-Mail: henn@drgaupp.de www.drgaupp.de