(Kiel) Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Landgericht Wiesbaden die Nassauische Sparkasse verurteilt, ihrem Kunden die von diesem gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Der Kläger hatte bei der Nassauischen Sparkasse 2007 mehrere Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien geschlossen, die er beim Verkauf der Immobilien Anfang 2014 ablöste und hierfür an die Nassauische Sparkasse Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen hatte, da die Zinsbindungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Nachdem der Kläger erst in Nachhinein Kenntnis davon erlangt hat, dass die von der Nassauischen Sparkasse in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren, erklärte er im März 2014 den Widerruf der jeweiligen Darlehensverträge und forderte die Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen auf. Die Sparkasse wies den Widerruf zurück, da nach ihrer Auffassung ihre Widerrufsbelehrungen wirksam seien und die Darlehensverträge auch deshalb nicht mehr widerrufen werden könnten, weil die Darlehen bereits zurückgezahlt seien.

Auf die hiergegen erhobene Klage des Kunden stellte das Landgericht Wiesbaden nunmehr mit Urteil vom 18.12.2014 fest, dass die Widerrufsbelehrungen in der Tat fehlerhaft und damit unwirksam sind, sodass die Widerrufsfristen auch noch nicht in Lauf gesetzt worden waren. Insbesondere enthalten die Belehrungen die bereits vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) als fehlerhaft verworfene Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, aus der jedoch der Fristbeginn nicht eindeutig erkennbar sei, weil hieraus nicht hervorgehe, unter welchen Bedingungen die Widerrufsfrist beginne. Darüber hinaus ist auch die von der Nassauischen Sparkasse eingefügte Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ irreführend und fehlerhaft, wie auch der Absatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend gestaltet worden sei.

Da die Nassauische Sparkasse keine ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung verwendet hat, war das Widerrufsrecht auch nicht erloschen, der Kläger konnte somit auch nach Beendigung der Darlehensverhältnisse die Verträge noch widerrufen. Bei nach 2002 geschlossenen Darlehensverträgen endet das Widerrufsrecht nämlich nicht durch Abwicklung des Darlehensvertrags.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Wiesbaden steht damit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie bspw. auch das Landgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 11.12.2013 in einem vergleichbaren Fall der dort klagenden Kundin die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zugesprochen hat, wobei die Klägerin den Darlehensvertrag sogar erst 2 Jahre nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen hatte.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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