Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.06.2024, AZ 6 Sa 325/23

Ausgabe: 06-2024

In der Regel kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, die Arbeitnehmerin habe nicht auf der Grundlage des vorliegenden Arbeitsvertrages eine Arbeit verrichtet, sondern als Hospitation, als Praktikum, als Fortbildung, als Betriebsbesichtigung, als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder zum „Einfühlen“. Für solche Einwände der Arbeitgeberseite bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte im konkreten Fall (hier bejaht).

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/koeln/lag_koe…